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DIE SATZUNG
1. Name und Sitz Der Verein führt den Namen KUNSTKREIS LAATZEN e.V. Er hat seinen Sitz in Laatzen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen. 2. Zweck Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützigen Zweck, die Ausübung und Pflege der bildenden Künste zu veranstalten und den Mitgliedern im schaffenden Bereich Möglichkeiten zur Weiterentwicklung zu bieten. Der Kunstkreis Laatzen e.V. bemüht sich, für die Arbeit seiner Mitglieder größtmögliche Öffentlichkeit herzustellen. Er arbeitet in diesem Bemühen mit Behörden, Vereinen, Institutionen und geeigneten Personen zusammen. Der Verein hat keine auf Gewinn gerichteten Ziele. Er ist politisch unabhängig und für Mitglieder jeder Weltanschauung und künstlerischen Richtung offen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die STADT LAATZEN, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 3. Mitgliedschaft Mitglied kann werden, wer sich zu den Zielen und Aufgaben des Vereins bekennt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen einen ablehnenden Bescheid ist Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung möglich. Die Aufnahme juristischer Personen bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluß oder Streichung von der Mitgliederliste. Der Austritt muß dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Über Ausschlüsse aus wichtigem Grund entscheidet die Mehrheit. Dazu gehören grobe Verstöße gegen die Grundsätze und Ziele des Vereins oder ein Verhalten, das das Ansehen des Vereins schädigt, wenn das Mitglied länger als drei Monate mit den Beiträgen im Rückstand ist und auf Mahnungen nicht reagiert. 4. Beiträge Über die Höhe der Beiträge befindet die Mitgliederversammlung. Die Beitragspflicht für ausgetretene Mitglieder erlischt erst zum Ende des Geschäftsjahres. Ausgetretene und ausgeschlossene sowie von der Mitgliederliste gestrichene Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil am eventuellen Vermögen des Vereins. 5. Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 6. Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins, Sie findet jährlich statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem Vertreter einberufen. Die Einladungen haben schriftlich unter Nennung der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen zu erfolgen. Wenn Satzungsänderungen auf der Tagesordnung stehen, ist besonders darauf hinzuweisen. Der Mitgliedersammlung obliegen die im BGB und in dieser Satzung vorgesehenen Aufgaben, insbesondere die Beschlußfassung über Geschäfts- und Kassenbericht, die Wahl des Vorstandes und die Bestimmung von mindestens zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer werden aus den Reihen der Mitglieder auf jeweils zwei Jahre gewählt. Weitere Tagesordnungspunkte werden vom Vorstand festgelegt. Es muß dabei Punkte berücksichtigen, die von einem Viertel der Mitglieder schriftlich verlangt werden. Anträge zur Tagesordnung (außer Satzungsänderungen) sind bis eine Woche vor dem Versammlungstermin einzureichen. Entscheidungen der Mitgliederversammlung erfolgen mit einer Mehrheit, sofern die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht. Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Sofern ein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, muß dem stattgegeben werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ordentlich eingeladen wurde und ein Drittel der Mitglieder erschienen ist. Muß wegen mangelnder Beschlußfähigkeit erneut eingeladen werden, dann genügt zur Beschlußfassung die Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Weitere Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand bei Bedarf einberufen. Dieser Bedarf ist gegeben, wenn ein Viertel der Mitglieder den Vorstand dazu schriftlich auffordert. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzulegen, das von dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. 7. Vorstand Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung direkt auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Alle Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung mit Zwei-DrittelMehrheit vorzeitig abgewählt werden, wenn gleichzeitig ein Nachfolger gewählt wird. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne der Paragraphen 26 ff BGB mit der Maßgabe, daß der Vorsitzende allein vertretungsberechtigt ist, im übrigen zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Vereinsintern wird bestimmt, daß die übrigen Mitglieder nur im Verhinderungsfall vertretungsberechtigt sind. Der Vertretungsfall braucht nach außen nicht nachgewiesen zu werden. Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Bei Ablauf der Amtszeit bleiben sie bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins. Er kann Fachausschüsse und einzelne Sachverständige mit Sonderaufgaben betrauen. Diese haben im Vorstand beratende Stimme. Der Vorstand besteht aus einem geschäftsführenden und einen erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: 1. Dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Geschäftsführer hat beratende Stimme. In den erweiterten Vorstand wählt die Mitgliederversammlung Beisitzer, die für bestimmte Fachbereiche wie Öffentlichkeitsarbeit, Organisation von Ausstellungen, Organisation von Vereinsvergnügen oder Ähnliches federführend sein sollen. Die Zahl der Beisitzer richtet sich nach der Menge der zu bewältigenden Aufgaben und wird jeweils nach der Interessenlage des Vereins in der Mitgliederversammlung festgelegt. 8. Auflösung Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck besonders einberufende Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit. 9.Inkrafttreten Der Verein wurde lt. Gründungsprotokoll am 13. Februar 1984 in 30880 Laatzen in der Gaststätte „Zur Leinenrasch" gegründet. Die Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Fassung vom 25. Oktober 1984 mit Änderungen vom 28. März 1985. Die
Satzung |
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