DIE SATZUNG
1. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen KUNSTKREIS LAATZEN e.V. Er hat seinen Sitz in Laatzen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen
2. Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Ausübung und Pflege der bildenden Künste und der Literatur. Außerdem sollen den Mitgliedern im schaffenden Bereich Möglichkeiten zur Weiterentwicklung geboten werden. Der Kunstkreis Laatzen e.V. bemüht sich, für die Arbeit seiner Mitglieder größtmögliche Öffentlichkeit herzustellen. Er arbeitet in diesem Bemühen mit Behörden, Vereinen, Institutionen und geeigneten Personen zusammen.
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder des Vorstands können für Ihren Arbeits- oder Zeitaufwand pauschale Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Laatzen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
3. Mitgliedschaft
Mitglied kann werden, wer sich zu den Zielen und Aufgaben des Vereins bekennt.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, oder Ausschluss. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Ausschlüsse aus wichtigem Grund werden im Vorstand mehrheitlich entschieden.Dazu gehören grobe Verstöße gegen den Zweck des Vereins, oder ein Verhalten, das das Ansehen des Vereins schädigt. Ein Ausschluss erfolgt auch, wenn das Mitglied mit dem Beitrag für mehr als eine Abrechnungsperiode im Rückstand ist und auf Mahnungen nicht reagiert.
4. Beiträge
Über die Höhe der Beiträge befindet die Mitgliederversammlung.
Die Beitragspflicht für ausgetretene Mitglieder erlischt erst zum Ende des Geschäftsjahres.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil am eventuellen Vermögen des Vereins.
5. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
6. Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie findet jährlich statt.
Sie wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Die Einladungen erfolgen in Textform (schriftlich oder über E-Mail) unter Nennung der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen.
Wenn Satzungsänderungen auf der Tagesordnung stehen, ist besonders darauf hinzuweisen.
Der Mitgliedersammlung obliegen die im BGB und in dieser Satzung vorgesehenen Aufgaben, insbesondere die Beschlussfassung über Geschäfts- und Kassenbericht, die Wahl des Vorstandes und die Bestimmung von mindestens zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer werden aus den Reihen der Mitglieder auf jeweils zwei Jahre gewählt.
Weitere Tagesordnungspunkte werden vom Vorstand festgelegt. Er muss dabei Punkte berücksichtigen, die von einem Viertel der Mitglieder schriftlich verlangt werden. Anträge zur Tagesordnung (außer Satzungsänderungen) sind bis eine Woche vor dem Versammlungstermin einzureichen.
Entscheidungen der Mitgliederversammlung erfolgen mehrheitlich.
Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Sofern ein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, muss dem stattgegeben werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde. Zur Beschlussfassung genügt die Anzahl der anwesenden Mitglieder. Weitere Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn das von einem Viertel der Mitglieder schriftlich beantragt wird.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzulegen, das von dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
7. Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung direkt auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Alle Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittelmehrheit vorzeitig abgewählt werden, wenn gleichzeitig ein Nachfolger gewählt wird.
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne der Paragraphen 26 ff BGB. Jeder vertritt den Verein allein. Vereinsintern wird bestimmt, dass die übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden vertretungsberechtigt sind. Der Vertretungsfall braucht nach außen nicht nachgewiesen zu werden. Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Bei Ablauf der Amtszeit bleiben sie bis zur Neuwahl im Amt.
Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins.
Er kann Arbeitsgruppen bilden und Beiräte für Sonderaufgaben berufen. Diese haben im Vorstand beratende Stimme.
Der Vorstand besteht aus einem geschäftsführenden und einem erweiterten Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden, dem Finanzbeauftragten und dem Schriftführer.
Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier Vorstandsämter betrauen.
In den erweiterten Vorstand wählt die Mitgliederversammlung Beisitzer, die für bestimmte Fachbereiche wie Öffentlichkeitsarbeit, Organisation von Ausstellungen, Organisation von Vereinsvergnügen oder Ähnliches federführend sein sollen.
Die Zahl der Beisitzer richtet sich nach der Menge der zu bewältigenden Aufgaben und wird jeweils nach der Interessenlage des Vereins in der Mitgliederversammlung festgelegt.
8. Auflösung
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck besonders einberufende Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit.
9. Inkrafttreten
Der Verein wurde lt. Gründungsprotokoll am 13. Februar 1984 in 30880 Laatzen in der Gaststätte „Zur Leinenrasch" gegründet. Die Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
10.
Bei der Benennung von Funktionen gelten sowohl die männliche wie die weibliche Form.
Fassung vom 25. Oktober 1984 mit Änderungen vom 28. März 1985, 12. März 2013, 10.März 2015 und 9.Februar 2016.
Die Satzung
KUNSTKREIS LAATZEN e.V. HILDESHEIMER STR 368
30880 LAATZEN Tel. 05102-5210 Konto(IBAN) DE74 25050180 0034002022 (BIC) SPKHDE2H