DIE SATZUNG
1. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen KUNSTKREIS LAATZEN e.V. Er
hat seinen Sitz in Laatzen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Hannover eingetragen
2. Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch die Ausübung und Pflege der bildenden Künste und der Literatur.
Außerdem sollen den Mitgliedern im schaffenden Bereich Möglichkeiten zur
Weiterentwicklung geboten werden. Der Kunstkreis Laatzen e.V. bemüht sich,
für die Arbeit seiner Mitglieder größtmögliche Öffentlichkeit herzustellen. Er
arbeitet in diesem Bemühen mit Behörden, Vereinen, Institutionen und geeigneten
Personen zusammen.
Der Verein ist
politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Er ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder des
Vorstands können für Ihren Arbeits- oder Zeitaufwand pauschale Vergütungen
erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab
der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Stadt Laatzen, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden hat.
3. Mitgliedschaft
Mitglied
kann werden, wer sich zu den Zielen und Aufgaben des Vereins bekennt.
Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, oder Ausschluss. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Ausschlüsse
aus wichtigem Grund werden im Vorstand mehrheitlich entschieden.Dazu
gehören grobe Verstöße gegen den Zweck des Vereins, oder ein Verhalten, das das
Ansehen des Vereins schädigt. Ein Ausschluss erfolgt auch, wenn das Mitglied
mit dem Beitrag für mehr als eine Abrechnungsperiode im Rückstand ist und auf
Mahnungen nicht reagiert.
4. Beiträge
Über
die Höhe der Beiträge befindet die Mitgliederversammlung.
Die
Beitragspflicht für ausgetretene Mitglieder erlischt erst zum Ende des
Geschäftsjahres.
Ausgetretene
und ausgeschlossene Mitglieder haben
keinen Anspruch auf einen Anteil am eventuellen Vermögen des Vereins.
5. Organe des Vereins
Die
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
6. Die
Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie findet jährlich
statt.
Sie
wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner
Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Die Einladungen erfolgen in
Textform (schriftlich oder über E-Mail) unter Nennung der Tagesordnung mit
einer Ladungsfrist von zwei Wochen.
Wenn
Satzungsänderungen auf der Tagesordnung stehen, ist besonders darauf
hinzuweisen.
Der
Mitgliedersammlung obliegen die im BGB und in dieser Satzung vorgesehenen
Aufgaben, insbesondere die Beschlussfassung über Geschäfts- und Kassenbericht,
die Wahl des Vorstandes und die Bestimmung von mindestens zwei Kassenprüfern.
Die Kassenprüfer werden aus den Reihen der Mitglieder auf jeweils zwei Jahre
gewählt.
Weitere
Tagesordnungspunkte werden vom Vorstand festgelegt. Er muss dabei Punkte
berücksichtigen, die von einem Viertel der Mitglieder schriftlich verlangt
werden. Anträge zur Tagesordnung (außer Satzungsänderungen) sind bis eine Woche
vor dem Versammlungstermin einzureichen.
Entscheidungen
der Mitgliederversammlung erfolgen mehrheitlich.
Für
Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
Abstimmungen
erfolgen durch Handzeichen. Sofern ein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt
wird, muss dem stattgegeben werden.
Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde.
Zur Beschlussfassung genügt die Anzahl der anwesenden Mitglieder. Weitere
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn das von einem Viertel der
Mitglieder schriftlich beantragt wird.
Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzulegen, das
von dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
7. Vorstand
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung direkt auf die Dauer von zwei
Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Alle Vorstandsmitglieder können von der
Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittelmehrheit vorzeitig abgewählt werden, wenn
gleichzeitig ein Nachfolger gewählt wird.
Der
geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne der Paragraphen 26 ff BGB.
Jeder vertritt den Verein allein. Vereinsintern wird bestimmt, dass die übrigen
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes nur im Verhinderungsfall des
Vorsitzenden vertretungsberechtigt sind. Der
Vertretungsfall braucht nach außen nicht nachgewiesen zu werden. Alle
Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Bei
Ablauf der Amtszeit bleiben sie bis zur Neuwahl im Amt.
Der
Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins.
Er
kann Arbeitsgruppen bilden und Beiräte
für Sonderaufgaben berufen. Diese
haben im Vorstand beratende Stimme.
Der
Vorstand besteht aus einem geschäftsführenden und einem erweiterten Vorstand
Der
geschäftsführende Vorstand besteht aus:
dem
Vorsitzenden, dem Finanzbeauftragten und dem Schriftführer.
Die
Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier
Vorstandsämter betrauen.
In
den erweiterten Vorstand wählt die Mitgliederversammlung Beisitzer, die für
bestimmte Fachbereiche wie Öffentlichkeitsarbeit, Organisation von
Ausstellungen, Organisation von Vereinsvergnügen oder Ähnliches federführend
sein sollen.
Die
Zahl der Beisitzer richtet sich nach der Menge der zu bewältigenden Aufgaben
und wird jeweils nach der Interessenlage des Vereins in der
Mitgliederversammlung festgelegt.
8. Auflösung
Über
die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck besonders
einberufende Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit.
9. Inkrafttreten
Der
Verein wurde lt. Gründungsprotokoll am 13. Februar 1984 in 30880 Laatzen in der
Gaststätte „Zur Leinenrasch" gegründet. Die Satzung tritt mit dem Tag der
Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
10.
Bei der Benennung von Funktionen gelten sowohl
die männliche wie die weibliche Form.
Fassung
vom 25. Oktober 1984 mit Änderungen vom 28. März 1985, 12. März 2013, 10.März
2015 und 9.Februar 2016.
Die
Satzung
KUNSTKREIS
LAATZEN e.V. HILDESHEIMER
STR 368
30880 LAATZEN Tel. 05102-5210 Konto(IBAN) DE74 25050180 0034002022 (BIC) SPKHDE2H